Unternehmensformen
Den EU-Bürgern, die in Polen eine Geschäftstätigkeit ausüben wollen, stehen verschiedene organisatorisch-rechtliche Formen zur Auswahl:
- Einzelunternehmen
- Personengesellschaften: OHG, PartG, KG, KGaA
- Kapitalgesellschaften: GmbH und AG.
Darüber hinaus können ausländische Personen, die eine Geschäftstätigkeit in einem anderen Land führen, Niederlassungen ihrer Unternehmen eröffnen.
Gemäß dem Vertrag über die Europäische Union kann der EU-Bürger ohne Einschränkungen die Geschäftstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Regeln, die auch für die Bürger des jeweiligen Staates gelten, aufnehmen. Die EU-Bürger können damit ihre Geschäftstätigkeit in jeder der oben genannten Rechtsformen aufnehmen und ausüben sowie Anteile erwerben.
Die günstigste Alternative stellt die Gründung der Kapitalgesellschaften oder Eröffnung von Niederlassungen dar. Es empfiehlt sich nicht ein Einzelunternehmen zu gründen. Einerseits gewährleistet diese Form durch ihre Einfachheit praktisch keinen Schutz des Privatvermögens des Unternehmers, andererseits beschränkt sie die Möglichkeiten der Weiterentwicklung.
Bestimmte Einschränkungen gelten für Bürger der Länder, die keine Mitglieder der EU sind oder das Europäische Abkommen über den freien Handel unterschrieben haben. In solchen Fällen kann die Geschäftstätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft ausgeübt werden. Diese Personen haben das Recht auf Übernahme bzw. Erwerb der Anteile oder Aktien an den oben genannten Gesellschaften.
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